Inlandsbezug bitte

BGH definiert Zuständigkeit für Internet-Veröffentlichungen

30.03.2011
Deutsche Gerichte müssen nicht auf das ganze Internet aufpassen.

Die deutsche Justiz sei bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet nur dann zuständig, wenn die Inhalte einen Inlandsbezug haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dies sei der Fall, wenn die Interessenkollision zwischen Persönlichkeitsrecht und Berichterstattung tatsächlich im Inland eintritt (Az. VI ZR 111/10).

Der BGH wies die Klage eines russischen Geschäftsmanns mit Wohnsitz in Deutschland ab. Dieser hatte bei einem Klassentreffen in Moskau eine Bekannte getroffen, die mittlerweile in den USA lebt. Die Frau hatte darüber einen wohl wenig netten Bericht geschrieben und ihn in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht. Der Betreiber des Portals hat seinen Sitz in Deutschland. Das reiche nicht aus, entschied der BGH. Weder der Server-Standort noch die Möglichkeit, den Text auch in Deutschland abzurufen, begründeten die Zuständigkeit deutscher Gerichte. (dpa/tc)