Betrügerische Geschäfte mit 0190-Dialern
Gerichtsentscheidungen zu Klagen von 0190-0 Diensteanbietern gegen die Nutzer von Mehrwertdiensten sind derzeit zwar nicht veröffentlicht. Sie werden aber nicht lange auf sich warten lassen und dann den Wildwuchs einer weiteren Erscheinung unseriöser und zumeist strafbarer Geschäftspraktiken im Internet eindämmen helfen.
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Sobald „es“ aber passiert ist: sollten Strafanzeigen nicht ohne Übergabe des Computers an die Polizei erfolgen (womit soll die Polizei sonst ermitteln?); sollten - wenn möglich - Screen-Shots (Ausdruck von Bildschirmseiten) der Belehrungen über den Bildschrim gefertigt werden - wo nichts war, kann allerdings nichts gedruckt werden; sollten die Einzelumstände durch den Nutzer notiert und dokumentiert werden, um im Nachgang juristisch notwendige Erklärungen, beispielsweise die Täuschungsanfechtung, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfristen noch rechtzeitig abgegeben zu können; sollten Beweise auf der Festplatte gesichert werden; sollte festgehalten werden, welche Leistung überhaupt versprochen, d.h. den Preis wert gewesen sein soll (Frage des Wuchers); sollte die DFÜ-Einstellung daraufhin überprüft werden, ob sich dort ein fremder Dialer eingenistet hat - offline sind auch diese Beweismittel zu speichern und zu sichern; sollte sich der Geschädigte keinesfalls durch den auf der Telefonrechnung mit Rufnummer genannten Diensteanbieter „beraten“ lassen; sollte der Netzbetreiber zur Stornierung des streitigen Teiles der Telefonrechnung veranlasst werden; sollte juristischer Rat durch solche Personen, die für die Richtigkeit des Rates einstehen, eingeholt werden - keinesfalls sind die möglicherweise gut gemeinten Ratschläge im Internet verlässlich, weil sie den Einzelfall nicht erfassen. |
Seriöse, wirklich hochpreisige 0190-0 Diensteanbieter dürfte es wohl nicht geben, also solche Anbieter, welche den Nutzer in vollem Umfang darüber aufklären, was er in welchen Fällen für welche Leistungen unter Einsatz welcher „Manipulationen“ an seinem Computer, die wiederum in welchen Fällen wie wirken, zu zahlen hat. Denn das Ergebnis wäre sicherlich, dass dann niemand bereit ist, für einen Sekunden-Klick im wirklichen Leben 258,62 Euro zu bezahlen. (lex)
