Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies eine dagegen gerichtete einstweilige Verfügung zurück. Der Betriebsrat sieht in der teilweisen Einstellung der Fertigung und in der Demontage von Fertigungslinien einen Verstoß gegen eine im Dezember 2010 abgeschlossene Standortvereinbarung, die bis 2014 den Personalbestand schützen sollte. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich daraus aber keine klare Regelung, "die einen so weitgehenden Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unternehmensfreiheit und Eigentumsgarantie rechtfertige". (dpa/sh)