Sonderzuwendungen vom Chef

"Betriebliche Übung" - Fallstricke für den Arbeitgeber

30.12.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fazit

Ein aufgrund einer betrieblichen Übung entstandener Anspruch kann also weder durch eine ablösende Betriebsvereinbarung noch durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigt werden. Die beiden Entscheidungen des BAG machen Arbeitgebern eine solche Verschlechterung bzw. Beseitigung einer betrieblichen Übung fast unmöglich. Hierfür steht als Mittel zukünftig nur noch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung zur Verfügung, was beides in der Praxis aber nur schwer durchzusetzen ist.

Um das Grundproblem der betrieblichen Übung zu lösen, bleibt also keine andere Möglichkeit, als derartige Gratifikationszahlungen immer mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden. Außerdem bietet sich eine vorsorgende Regelung im Arbeitsvertrag an, die schon bei der Einstellung des Arbeitnehmers vereinbart wird. So könnte in einem Arbeitsvertrag beispielsweise folgende Klausel aufgenommen werden: "Bei allen Leistungen, die über den Arbeitsvertrag hinaus gewährt werden, handelt es sich um rein freiwillige Leistungen, die auch bei wiederholter Leistungsgewährung keinerlei Rechtsansprüche für die Zukunft begründen". Gerade diese beiden Fälle verdeutlichen einmal mehr, wie wichtig eine vorausschauende Arbeitsvertragsgestaltung mit entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalten oder die Aufnahme einer Schriftformklausel sein kann. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Arbeits- und Inkassorecht. Alt-Pempelfort 3, 40211 Düsseldorf, Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de