Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Berechnung des Teilurlaubs – weniger Anspruch als gedacht

06.05.2015
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Zwölftel des Jahresurlaubs wird nur für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erworben. Dies kann zu deutlich geringeren Urlaubsansprüchen führen als angenommen, sagt Jacqueline Greinert.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sechs Monaten, bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte oder bei Beschäftigungsverhältnissen, die noch in der Probezeit gekündigt werden, muss der Arbeitgeber nicht den vollen Jahresurlaub gewähren, sondern nur einen anteiligen Urlaub. Dies ist weitgehend bekannt, der Urlaubsanspruch ist zu zwölfteln. Deutlich unbekannter ist, dass 1/12 des Jahresurlaubs nur für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Dies kann zu deutlich geringeren Urlaubsansprüchen führen, als angenommen.

Wie viele Tage der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers umfasst, hängt von der Zeit ab, während der das Arbeitsverhältnis besteht.
Wie viele Tage der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers umfasst, hängt von der Zeit ab, während der das Arbeitsverhältnis besteht.
Foto: Dmitry Ersler - Fotolia.com

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum 1.Januar begonnen hat, zum 15. April aus, stehen ihm nur 3/12 seines Jahresurlaubs zu. Für den Monat April ist kein Urlaubsanspruch erworben, da es sich bei dem Monat April um keinen vollen Beschäftigungsmonat handelt.

Arbeitsvertrag ist ausschlaggebend

Ob ein "voller" Beschäftigungsmonat vorliegt oder nicht, kann vom Inhalt des Arbeitsvertrages abhängen. Bei Arbeitsverhältnissen, die am 1. eines Kalendermonats beginnen, kann es darauf ankommen, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Anfang des Tages oder mit dem Arbeitsbeginn im Laufe des Tages beginnt.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 1. eines Monats, 00:00 Uhr, beginnt und zum Letzten des Monats endet, erwirbt einen Urlaubsanspruch auch für den Monat, in dem er angefangen hat.

Anders ist dies bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Kalendertages des 01. begonnen hat, also beispielsweise 08:00 Uhr. Er erwirbt für den ersten Monat der Beschäftigung noch keinen Teilurlaubsanspruch von 1/12, da der erste Beschäftigungsmonat nicht vollendet ist, vgl. § 187 Abs.1, § 188 Abs. 2 BGB. Der volle Urlaubsanspruch wird erst am Monatsersten des Folgemonats erworben, dann erst ist ein voller Beschäftigungsmonat vollendet.

Weitere Infos und Kontakt: Jacqueline Greinert ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Jacqueline Greinert, Querallee 38, 34119 Kassel, Tel.: 0561/602858-0, E-Mail: info@jgreinert.de, Internet: www.arbeitgeberkanzlei.net