Codes of Conduct in deutschen Firmen

Benimm-Regeln für Mitarbeiter

23.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ethik-Richtlinien finden in den Unternehmen immer stärkere Verbreitung. Sie können auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen, sagt Dr. Christian Salzbrunn.

In amerikanischen Unternehmen sind Ethik-Richtlinien, auch "Codes of Conduct" genannt, bereits weit verbreitet. Auch deutsche Unternehmen machen zunehmend von solchen Richtlinien Gebrauch, in denen vonseiten des Arbeitgebers den Mitarbeitern verbindliche Verhaltensregelungen für den Arbeitsalltag (wie z.B. der Umgang mit den Kollegen oder die Annahme von Geschenken Dritter) vorgegeben werden. Solche Richtlinien sehen zudem oftmals die Verpflichtung der Mitarbeiter vor, Verstöße ihrer Kollegen gegen solche Verhaltensregelungen beim Arbeitgeber - meist anonymisiert - zu melden. Letzteres wird als "Whistleblowing" bezeichnet.

Quelle: Fotolia, Marem
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Die Einführung solcher Ethik-Regelungen können in deutschen Unternehmen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen. Dies folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), wonach der Betriebsrat bei allen Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen hat. In Bezug auf Ethik-Richtlinien, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen enthalten können, stellte sich für das BAG nun die Rechtsfrage, ob eine Ethik-Richtlinie als Gesamtwerk bereits deswegen mitbestimmungspflichtig ist, nur weil es zum Teil mitbestimmungspflichtige Regelungen enthält oder ob eine Auftrennung in mitbestimmungsfreie und mitbestimmungspflichtige Teile möglich ist.

In dem entsprechenden Beschluss des BAG vom 22.07.2008 ging es um eine Ethik-Richtlinie, welche die Tochtergesellschaft eines amerikanischen Handelsunternehmens auch in den deutschen Betrieben einführen wollte. Denn die amerikanische Muttergesellschaft war aufgrund von börsenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, ihre Ethik-Richtlinien konzernweit zu verwenden. Diese Ethik-Richtlinie enthielt unter anderem detaillierte Regelungen zu ungebührlichen Vorgesetztenverhältnissen, zur Gleichbehandlung, zur Vermeidung sexueller Belästigungen unter den Mitarbeitern und zu einem Recht des Arbeitgebers zur Überwachung von Computerdaten (sofern der Verdacht auf Verstöße gegen die Ethik-Richtlinie besteht).