Anwender sind verunsichert

Bei Facebook drohen Abmahnungen

07.08.2012
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Nutzer des sozialen Netzwerks haften nicht für jede fremde Meldung im eigenen Profil. Jenny Hubertus nennt Einzelheiten.
Die Nutzung von Facebook kann unter Umständen zu einem echten Ärgernis werden.
Die Nutzung von Facebook kann unter Umständen zu einem echten Ärgernis werden.
Foto: klickerminth - Fotolia.com

Vor Kurzem versetzte die Meldung von der ersten Facebook-Abmahnung die Internetgemeinde in Aufruhr. Erstmals wurde ein Facebook-Nutzer wegen eines in seinem Profil abgebildeten Fotos abgemahnt, das - und hier ist die Besonderheit - nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten dort gepostet wurde. Hafte ich nun als Facebook-Nutzer für jede fremde Meldung in meinem eigenen Profil? Die Antwort ist ganz klar: "Nein!"

Fremde Fotos und das Urheberrecht

Natürlich habe ich auch bei Facebook das Urheberrecht zu beachten. Nur der Urheber selbst entscheidet, wem er sein Werk zugänglich macht und unter welchen Bedingungen. Alleine die Tatsache, dass ein bestimmtes Foto im Netz, z. B. über die Google-Bildersuche, auffindbar ist, legitimiert damit nicht zugleich auch die Weiterverwendung dieses Fotos - copy and paste - für eigene Zwecke. Hierzu ist immer die Einwilligung des Urhebers erforderlich.

Auch, wenn die Fotos vom Fotografen selbst in Bilderportale wie flickr oder picasa eingestellt und so zugänglich gemacht werden, unterliegt die Weiterverwendung gewissen Beschränkungen. Es sind immer die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Portals zu beachten und hier kann eine Pflicht zur Quellenangabe ebenso geregelt sein, wie die Entgeltlichkeit der Nutzung.

Eigene Fotos und das Persönlichkeitsrecht

Auf der sicheren Seite ist damit nur, wer entweder die erforderlichen Nutzungsrechte einholt oder aber auf eigene Fotos zurückgreift.

Doch selbst bei eigenen Fotos können Probleme immer dann auftauchen, wenn andere Personen abgebildet sind. Hier gilt es das Recht am eigenen Bild und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu wahren, mit der Konsequenz, dass - zumindest bis auf spezielle Ausnahmen - jede auf dem Foto deutlich erkennbar abgebildete Personen der Veröffentlichung zustimmen muss.

Das gilt im Übrigen auch für die Personen, die bereitwillig für ein Foto posieren. Wer sich mit der Anfertigung eines Fotos einverstanden erklärt hat, muss noch lange nicht mit der Veröffentlichung dieses Fotos einverstanden sein. Das gilt auch für eine Veröffentlichung im Internet und hier insbesondere in Sozialen Netzwerken.

Haftung für das Handeln Dritter?

Natürlich sind soziale Netzwerke auf Meinungsaustausch angelegt. Das bedeutet auch, dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, seinerseits Inhalte einzustellen, bereits vorhandene Inhalte zu kommentieren oder weiter zu verbreiten. Der Inhalt der eigenen Facebook-Seite wird also nicht nur vom Nutzer selbst, sondern auch und ganz entscheidend von dessen Freunden mitbestimmt.

Kommt es nun auf der eigenen Seite zu Rechtsverletzungen, z. B. indem dort urheberrechtsverletzende Inhalte gepostet werden, so kann auch der Seitenbetreiber selbst als Störer für diese Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber nur - und hier sind wir wieder bei der Besonderheit des zuvor angesprochenen Falls - wenn der Seitenbetreiber vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hat und trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes nichts unternimmt. Insoweit greift das Haftungsprivileg des § 10 Telemediengesetz (TMG), auch bekannt als notice-and-take-down-Grundsatz.

Alleine die Veröffentlichung eines rechtsverletzenden Inhalts auf der eigenen Seite durch einen Dritten reicht also keinesfalls aus, um eine Haftung zu begründen. Hinzu kommen muss immer auch positive Kenntnis vom Rechtsverstoß.

Nun mag man argumentieren, der Nutzer habe ja immer sofort positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß, wird er doch automatisch über jede neue Meldung auf seiner Facebookseite informiert. Aber auch dies reicht nicht: Durch die automatische Benachrichtigung wird der Nutzer zwar darüber informiert, dass jemand an seine Pinnwand/Chronik gepostet hat, von der Rechtswidrigkeit des Inhalts der Meldung erhält der Nutzer hingegen keine Kenntnis.

Wird der Nutzer aber z. B. vom Rechteinhaber selbst auf einen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht, ist unverzügliches Handeln geboten. Wird der Post dann nicht gelöscht, besteht die Gefahr, selbst als Störer in Anspruch genommen zu werden.

Fazit

Eine präventive Überwachungs- oder Prüfpflicht für fremde Beiträge auf der eigenen Facebookseite gibt es nicht.

Kontakt:

Die Autorin Jenny Hubertus ist Rechtsanwältin und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de