Verlängerung auf unbestimmte Zeit
Gem. § 15 Abs. 5. TzBfG wird ein kalendermäßig oder zweckbefristetes Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf beziehungsweise Zweckerreichung auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung und damit mangels wirksamer Befristung nicht eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages beim Arbeitsgericht im Wege einer Verstellungsklage erhoben werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Zweiwochenfrist gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei. (oe)
Lesen Sie zum Thema allgemein auch den Beitrag "Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts".
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Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de