BDSG

20.05.1977

"...soweit schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden." Was - zum Teufel - sind Belange? Was - beim heiligen Hollerith - wäre schutzwürdig?

Betroffen ist zunächst einmal S. T., wohl möglich gar beeinträchtigt, was immer das ist oder sei oder wäre.

Wenn nicht (siehe oben), gelten "berechtigte Interessen". Interessant wer, was, wie oder überhaupt berechtigt ist. Da schweigt sogar der Haus-Jurist.

Offenbar verarbeitet auch unsere RZ-Putzdame p-Daten (p = personenbezogen - für Outsider, die den Jargon noch nicht kennen), wenn sie die Dumps aus dem Papierkorb kehrt. Soweit befugt. Wäre zu schulen. Aber wenn Sie unbefugt Einblick nimmt, ist sie gar Dritter: Tatbestand der Übermittlung - ohne BDSG-Erlaubnis-Tatbestände.

Besteht ansonsten etwa ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" o. ä.? Wenn ja, dies auch "im Rahmen der Zweckbestimmung"?

Sogar unsere Werkstatt-Schreiber meinen jetzt selbstbewußt, mit p-Daten beschäftigt zu sein. Und vom Vertrauens-Arzt bekommen wir reichlich Berichte, mehrfach sortierbar. Also noch eine Datei. Oh du mein Register!

Und der Nervenarzt weiß auch nicht, wie es weitergeht.

mfg.

Sebastian Trauerwein

Abt. EDV u. Org.