Streitwert beträgt eine halbe Milliarde Dollar

Bankrotter Kunde will Schadensersatz von SAP

04.09.1998

Brown macht den Software-Anbieter dafür verantwortlich, maßgeblich zum Bankrott des Distributionsunternehmens beigetragen zu haben. Dafür fordert der Konkursverwalter Schadensersatz in Höhe von 500 Millionen Dollar, was in etwa dem SAP-Gewinn des vergangenen Jahres (925 Millionen Mark) entspricht. Als die Klage publik wurde, gaben die in Frankfurt und New York notierten Aktien des Software-Unternehmens deutlich nach.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des SAP-Kunden Fox Meyer reichen mehr als zwei Jahre zurück. Im August 1996 begab sich das Unternehmen, das zeitweilig einen Jahresumsatz von über fünf Milliarden Dollar erzielte, unter Gläubigerschutz ("Chapter 11"). Drei Jahre zuvor hatte es beschlossen, seine 23 Vertriebsniederlassungen mit der SAP-Software R/3 auszurüsten. 30 Millionen Dollar wollte Fox Meyer in dieses Vorhaben investieren; ein Sechstel davon war für die Nutzungsrechte an den SAP-Applikationen bestimmt.

Wie Brown vor dem District Court in Wilmington, Delaware, darlegte, war das R/3-System jedoch nicht in der Lage, die bei Fox Meyer anfallenden Datenvolumina zu handhaben. Einem Bericht des Börsenblattes "Wall Street Journal" zufolge bemängelte der Konkursverwalter an der SAP-Software, daß sie bei mehr als 10000 Aufträgen pro Nacht in die Knie gehe, wohingegen das Vorgängersystem im gleichen Zeitraum 420000 Bestellungen habe abarbeiten können.

Die SAP soll die Leistungsfähigkeit ihres Produkts falsch dargestellt haben. Schlimmer noch: Bei dem Versuch, die Kapazitätsprobleme der Software in den Griff zu bekommen, habe der Softwarelieferant Fox Meyer als Versuchskaninchen benutzt.

SAP-erfahrene Berater wollen jedoch von einer generellen Kapazitätsbeschränkung der R/3-Software nichts wissen. Welches Datenvolumen eine R/3-Installation verarbeiten könne, hänge von der Hardware-Ausstattung, der Systemarchitektur und den jeweiligen Software-Einstellungen ab.

Den Schwarzen Peter hätte demnach nicht der Software-Anbieter, sondern die Projektleitung. Sie muß die Funktionalität und Leistungsfähigkeit des Systems vor der Einführung austesten, erläutert Klaus Brüchner, Geschäftsführer der OR Partner AG, Hamburg. Das gelte um so mehr, wenn ein Kunde sehr spezielle Anforderungen habe. Mehrere 100000 Bestellungen pro Nacht seien keine Kleinigkeit, und die Software könne das sicher nicht automatisch bewältigen. "Wer mit solch einem Projekt startet, muß wissen, daß dort ein kritischer Faktor steckt, der entsprechend zu würdigen ist. Und wenn das alles so stimmt, wie es dargestellt wurde, muß es da eine gewisse Fahrlässigkeit gegeben haben."

Ein Erfolg des Klägers ist unwahrscheinlich

Das sieht Konkursverwalter Brown offenbar ähnlich. Jedenfalls hatte er im Juli dieses Jahres bereits die projektverantwortliche Beratungsgesellschaft Andersen Consulting verklagt (siehe CW 30/98, Seite 6). Die IT-Berater jedoch weisen die Anschuldigungen weit von sich. Der Kunde selbst habe das Konzept für ein breitangelegtes Re-Engineering entworfen, Andersen Consulting lediglich bei der Implementierung "einer einzelnen Komponente" geholfen. Last, but not least sei die Arbeit von Fox Meyer abgenommen und bezahlt worden.

Auch die SAP bestreitet jedes schuldhafte Verhalten. Sie sei allen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen und werde sich "nachdrücklich" gegen die Schadensersatzforderungen verteidigen. Zu einzelnen Vorwürfen wollte die deutsche Unternehmenszentrale keine Stellung nehmen.

Daß Brown mit seiner Klage Erfolg haben wird, bezweifeln viele Experten. Nicht jeder geht aber soweit wie ein in der "Süddeutschen Zeitung" zitierter Finanzexperte namens Oliver Finger. Der bei der DG Bank beschäftigte Analyst äußerte die Ansicht, Software sei wohl kaum in der Lage, eine Firma in den Ruin zu treiben.

Unter welchen Umständen eine ähnliche Klage in Deutschland Erfolg hätte, erläutert der Münchner Rechtsanwalt Jürgen Schneider: Ein Schadensersatz kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Anbieter eine schriftlich formulierte Pflicht verletzt hat. Darüber hinaus entstünden nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn es sich um berechtigte Erwartungen des Kunden handle, also beispielsweise, wenn eine Funktion des Produkts wiederholt im Werbematerial des Anbieters angepriesen werde. Eine weitere Voraussetzung dafür, daß der Kunde auf Ersatz klagen kann, ist selbstverständlich ein nachweisbarer Schaden, der sich auf einen Produktmangel zurückführen läßt. Schneiders Fazit: "Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine solche Klage nicht völlig aussichtslos." Allerdings sei ein Zusammenhang zwischen Softwaremängeln und wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Anwenders schwer nachzuweisen.

Auf der Anwenderseite ist die Legitimität einer solchen Klage zumindest umstritten. Dazu Peter Horner, Vorsitzender der deutschen SAP-Anwendergruppe: "Wenn ein Betrieb eine Software einführt, geht er ein unternehmerisches Risiko ein, und das kann er nicht auf den Anbieter abwälzen." Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn sei in Standardverträgen so wenig enthalten wie die Beteiligung des Anbieters an einem erzielten Profit.