Gericht konstatiert Regelmäßigkeit der Bereithaltung:

Auskunftsanspruch bei Datenbankabruf

01.04.1983

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. 9. 82 - 15 U 244/81 - kann ein Betroffener von einer Datenbank die Benennung derjenigen Anschlußfirmen verlangen, die bei ihr über das Telex-Direktverfahren gespeicherte Daten des Betroffenen unmittelbar abfragen können.

Die Datenbank verarbeitete nämlich personenbezogene Daten für fremde Rechnung geschäftsmäßig und automatisch, das heißt fortlaufend an Hand eines selbsttätig ablaufenden, technisch eingerichteten, im voraus gesteuerten Programms, ohne daß die einzelnen Schritte noch von menschlichen Einzelentscheidungen abhängen mußten. Die Daten eines jeden Betroffenen wurden auch an diejenigen Firmen regelmäßig übermittelt, die sie im Telex-Direktverfahren abrufen konnten. Das Merkmal "übermitteln" ist bereits erfüllt, wenn die Daten zum Abruf bereitgehalten werden. Damit sind Versuche nicht zu vereinbaren, das Merkmal der Regelmäßigkeit allein nach der wiederholten Übermittlung in Zeitabständen zu bestimmen, denn sie schöpfen die gesetzliche Begriffsabstimmung des Übermittelns in Paragraph 2 Bundesdatenschutzgesetz nicht voll aus.

Nach der Auffassung des Gerichts werden Daten regelmäßig zum Abruf, bereitgehalten, wenn die einzelne Übermittlung nicht jeweils aufgrund einer vorangehenden neuen Zulässigkeitsprüfung durch verantwortliche Personen der Datenbank im Einzelfall erfolgt, sondern programmgesteuert und automatisch beim Eintritt vorher abstrakt festgelegter Bedingungen. Die Regelmäßigkeit des Bereithaltens liegt hierbei darin, daß unter den vorher bestimmt festgelegten Voraussetzungen die Datenbank die Auskunft ohne eigene vorherige Überprüfung, also für das angeschlossene Unternehmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im voraus berechenbar erteilt. In diesem Sinne werden alsdann auch seine Daten, das heißt die Daten jedes Betroffenen, dessen Daten gespeichert sind, regelmäßig bereitgehalten.

Entgegen der Auffassung der Datenbank konnte es als Kontrolle des berechtigten Interesses nicht genügen, daß die abrufende Stelle in den Computer ein bestimmtes Schlüsselzeichen eingeben mußte. Denn derartige Schlüsselzeichen wurden den angeschlossenen Firmen vorher für alle als berechtigt anerkannten Auskunftsgründe allgemein übermittelt. Die menschliche Verantwortung dafür, welches Auskunftsinteresse mit welchem Schlüsselzeichen umschrieben wurde, lag im Einzelfall allein bei der abrufenden Stelle.