Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen

Augen auf beim Handykauf übers Internet

16.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Widerruf = Abrechnung

Sie ahnen es bereits: Bei einem Mobilfunkvertrag können die bisher geführten Telefongespräche und die Grundgebühr anteilig abgerechnet werden, mit der Folge, dass die Nutzung einer SIM-Karte keinen Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht darstellt. Es heißt insofern in der Entscheidung:

"Es ist ohne Weiteres möglich, dem Kunden die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Dem Verbraucher, der die Qualität der erbrachten Dienstleistung auch in diesem Fall oftmals erst nach erstmaliger Erbringung tatsächlich wird beurteilen können, verbleibt danach die Möglichkeit, sich für die Zukunft aus dem - in der Regel für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen - Vertragsverhältnis zu lösen."

Obwohl den Mobilfunkdienstleistern selbstverständlich noch die Möglichkeit der Abrechnung der zu diesem Zeitpunkt genutzten Leistungen verbleibt, wird diese Entscheidung den Handel mit Mobilfunkverträgen und Verbundverträgen mit Handys erheblich erschweren. Die Entscheidung gilt im Übrigen nur bei einem Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes, bspw. über das Internet, nicht jedoch bei einem Vertragsschluss vor Ort in einem Telefonladen.

Nach der aktuellen Gesetzesfassung ist es ohnehin so, dass das Widerrufsrecht erst dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten (!) vollständig erfüllt worden ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Wenn man von einer sogenannten teilbaren Dienstleistung bei Mobilfunkverträgen ausgeht, wird dieser Fall somit gar nicht eintreten. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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