IT-Recht

Aufgepasst bei ERP-Verträgen

05.06.2008
Von Professor Dr. Michael Bartsch

Reaktionszeiten und Verfügbarkeit

Sobald der Auftraggeber die Software operativ nutzt, legt er großen Wert auf deren Verfügbarkeit. Damit Mängel rasch beseitigt werden, können Reaktionszeiten (Zeit, die zwischen einer Fehlermeldung und dem Beginn der Fehlerbehebungsmaßnahmen verstreicht) und die Verfügbarkeiten (Anteil eines Zeitraumes, während dessen die Software funktionieren muss) vereinbart werden.

Sinnvollerweise wird man die Softwarefehler in Fehlerklassen einteilen (etwa in betriebsverhindernde, betriebsbehindernde und sonstige Fehler) und die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers danach richten. Vereinbaren beide Seiten Verfügbarkeitsquoten, so ist es sinnvoll, zusätzlich die längste zugelassene Ausfallzeit festzulegen, um unangemessen lange Ausfallzeiten zu vermeiden. Gibt der Hersteller beispielsweise eine Verfügbarkeitszusage von 97,5 Prozent pro Jahr ab, kann die Software mehr als neun Tage am Stück stillstehen.

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Haftung

Bei allen Vertragsverhandlungen gibt es Debatten über die Haftung. Softwarehäuser können eine wirksame Begrenzung der Haftung nur durch individuelle Vereinbarung erreichen; eine wirtschaftlich relevante Haftungsbegrenzung in AGB scheitert an den engen Grenzen des AGB-Rechts. Softwarehäuser sollten daher keine Haftungs-AGB vorgeben. Sie sollten lediglich einen Formulierungsrahmen zur Verfügung stellen, der in der Verhandlung ausgefüllt werden muss. Dies kann ein einfacher Haftungshöchstbetrag sein (außerhalb der Fälle, in denen zwingend darüber hinaus gehaftet werden muss) oder eine nach Art des Schadens und Grad des Verschuldens differenzierte Vereinbarung.