IT-Recht

Aufgepasst bei ERP-Verträgen

05.06.2008
Von Professor Dr. Michael Bartsch

Zumutbare Änderungen

Der Auftraggeber braucht ein Recht, Änderungen und Ergänzungen der Leistungen zu verlangen. Natürlich nicht unbegrenzt, sondern in einem für das Softwarehaus zumutbaren Rahmen. Doch Vorsicht: Für diesen häufig "Change Request" genannten Vorgang gibt es oft Regelungen, die darauf hinauslaufen, dass es bei den alten Gegebenheiten bleibt, wenn die Parteien sich nicht auch über einen neuen Zeitplan und eine Vergütung für die neuen Anforderungen einigen. Das ist für den Auftraggeber unzumutbar, denn damit würde bewusst unpassende Software erstellt. Über die Vergütung kann notfalls später bei Gericht entschieden werden. Darum sollte das Änderungsrecht des Auftraggebers im Kern unangetastet bleiben.

Rechte an der Software

Der Auftraggeber erwirbt mit der Kopie der Software das Recht, diese in seinem Unternehmen, gegebenenfalls auch im Konzern, zu nutzen. Häufig ist der Umfang der Nutzung begrenzt, etwa durch Festlegung der Anzahl oder Größe der Rechner, auf denen die Software laufen darf, oder der Anzahl der Nutzer, die mit der Software arbeiten dürfen (Concurrent-User- oder Named-User-Lizenzen). AGB-rechtlich und urheberrechtlich sind diese Klauseln nicht ohne Probleme. Bei ihrer Formulierung ist besondere juristische Vorsicht geboten.

Die in vielen Softwareverträgen anzutreffende langatmige, juristische Umschreibung der Rechte des Auftraggebers an der Software erweist sich oft als untauglich. Besser ist es, der Anregung des Gesetzes zu folgen und lediglich den Nutzungszweck, die in Paragraf 69 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannte "bestimmungsgemäße Nutzung", zu definieren. Diese Definition kann umgangssprachlich, konkret auf den Lebenssachverhalt bezogen, erfolgen. Der Erwerber bekommt dann alle die Rechte, die er benötigt, um das Produkt zu nutzen.