Früher No-Name, jetzt Markenprodukt?

Artikelbeschreibungen bei Amazon regelmäßig prüfen

27.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Änderung der Artikelbeschreibung bei Amazon kann gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts verstoßen, sagt Johannes Richard.

Teil des Geschäftsmodells bei Amazon ist, dass Anbieter bei Amazon, eine Identität der Produkte vorausgesetzt, bereits vorhandene Artikelbeschreibungen nutzen können. Dies ist einigen Anbietern, die die Artikelbeschreibung erstellt haben, ein Dorn im Auge oder es wird zum Teil schlichtweg nicht verstanden, dass, anders als etwa bei eBay, eine Artikelbeschreibung bei Amazon auch durch Dritte genutzt werden kann.

Kern der Möglichkeit von Amazon-Händlern, die Artikelbeschreibungen und Bilder Dritter zu verwenden, ist Punkt XIII. der Amazon-AGB, demzufolge Teilnehmer ein unbefristetes und umfassendes Nutzungsrecht übertragen, wenn Bilder und Artikelbeschreibungen eingestellt werden.

Problem: Änderung von Artikelbeschreibungen

Bestimmte Händler bei Amazon haben die Berechtigung, Artikelbeschreibungen und eine Artikelüberschrift abzuändern. Dies müssen nach unserer Einschätzung nicht unbedingt die Händler sein, die die Artikelbeschreibung ursprünglich einmal eingestellt haben. Eine Rolle spielt hier wohl eine sogenannte "ASIN-Priorität", die es bestimmten Händlern erlaubt, bereits vorhandene Artikelbeschreibungen abzuändern.

Folge kann sein, dass plötzlich die Artikelidentität gar nicht mehr gegeben ist und ein Amazon-Verkäufer ein Produkt anbietet, das er tatsächlich gar nicht liefert.

Noch tückischer wird es, wenn ein No-Name-Produkt plötzlich durch die Änderung der Artikelbeschreibung oder der Artikelüberschrift zu einem Markenprodukt wird. Noch tückischer wird es, wenn der Inhaber der Marke des "neuen Markenproduktes", das früher ein No-Name-Produkt war, erst die Artikelbeschreibung abändert und ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen hinzufügt, um dann eine angebliche Schutzrechtsverletzung bei Amazon zu melden.

Folge ist, dass Amazon - wie andere Verkaufsportale auch - aufgrund der sehr strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Markenrechtsverletzungen auf Verkaufsportalen sofort tätig wird und einen Verkäufer unverzüglich von einer ASIN entfernt. Passiert dies mehrmals, droht eine zeitweilige oder dauernde Sperre des Verkäuferkontos. Eine unberechtigte Markenverletzungsmeldung bei Amazon kann für sich genommen schon wettbewerbswidrig sein.

Wenig Rechtsprechung gibt es bisher zu der Frage, wie es eigentlich mit einer Änderung der Artikelbeschreibung aussieht. Bisher war uns hierzu nur ein Beschluss des Landgerichtes Bonn bekannt. Nunmehr gibt es eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg, das sich einmal intensiver mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (Urteil des OLG Oldenburg vom 06.05.2010, Az.: 1 W 17/10).