Arbeitnehmer muß für sein Einvernehmen büßen

09.01.1987

KASSEL (CW) - Auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" darf das Arbeitsamt eine Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld verhängen, wenn der Arbeitnehmer für den Schritt keinen ausreichend wichtigen Grund hat. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied: In solchen Fällen sei davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit - wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig - selbst herbeigeführt habe, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen anderweitigen Arbeitsplatz hat (Aktenzeichen 7 RAr 16/85).

Damit blieb die Klage eines ehemals bei der AEG beschäftigten Mannes aus Schleswig-Holstein erfolglos, der 1981 beim Personalabbau durch einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, obwohl es unkündbar war.

Das Arbeitsamt sperrte ihm daraufhin für vier Wochen das Arbeitslosengeld, weil er seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Das Bundessozialgericht ging nun ebenfalls davon aus, daß der Mann auch keinen wichtigen Grund für die freiwillige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses hatte.