Microsoft und Hewlett-Packard dürfen Macintosh-typische Elemente verwenden:

Apple dringt mit Copyright-Klage nicht durch

28.07.1989

SAN FRANZISKO (CW) - Eine Phase der Unsicherheit In der PC-Softwarebranche ist beendet: In einem vorläufigen Urteil im Rechtsstreit Apple gegen Microsoft und Hewlett-Packard (HP) stellte das Gericht fest, daß Microsoft Macintoshähnliche Elemente in Windows 2.03 zu Recht verwendet hat.

Sollte dieses Urteil auch in der endgültigen Ausformulierung bestehen bleiben, dann - so meinen jedenfalls US-Branchenkenner - könnte Apple die Urheberrechte für die Macintosh-Benutzeroberfläche verlieren und damit zum Opfer der eigenen Klage werden.

Anfang 1988 hatte Apple den Konkurrenten Microsoft und HP vorgeworfen, sie hätten in ihren Produkten Windows 2.03 und New Wave urheberrechtlich geschätzte Elemente der Macintosh-Benutzeroberfläche verletzt, Microsoft berief sich demgegenüber auf ein Abkommen mit Apple aus dem Jahr 1985, demzufolge die Mac-ähnlichen Elemente auch in Windows 2.03 benutzt werden durften. Bei HPs New Wave handelt es sich um eine von Microsoft lizenzierte Benutzeroberfläche, die auf Windows 2.03 aufbaut.

Der zuständige US-Bundesrichter William Schwarzer erklärte jetzt in seinem vorläufigen Urteil, daß Microsoft und HP sehr wohl das Recht hätten, in ihren Produkten die Mactypischen Icons zu verwenden. Das Abkommen von 1985 ist nach seiner Ansicht eindeutig formuliert, Apple habe kein Recht, in diesem Fall auf seinem Urheberrecht zu bestehen. Lediglich zwei Punkte klammerte der Richter aus: Überlappende Windows im grafischen Desktop und bewegliche Icons seien durch das Abkommen nicht abgedeckt.

Während die Apple-Anwälte diesen Ausgang zumindest als halben Sieg werteten, weil für sie die überlappenden Windows ein Kernpunkt der Anklage seien, erklärten Microsoft-Vertreter, daß sowohl überlappende Windows als auch bewegliche Icons längst zum "Public Domain" gehörten und nicht urheberrechtlich geschätzt werden könnten. Der Prozeß hat indes nicht geklärt, ob Benutzeroberflächen von Software generell urheberrechtlich geschätzt werden können. Richter Schwarzer hat den Fall alleine auf die Lizenzen beschränkt. Apple behält also zunächst einmal sämtliche Urheberrechte für Mac-ähnliche Benutzeroberflächen.

Das Abkommen von 1985 erlaubt es aber auch Microsoft, in Zukunft solche Benutzeroberflächen weiterzuentwickeln. Damit hat Microsoft freie Bahn für weitere Windows-Versionen und den "Presentation Manager" für das neue IBM-Betriebssystem OS/2. Außerdem kann Microsoft, wie im Falle HP, Sublizenzen an andere Softwarehäuser vergeben.

Mehrere US-Anwälte und Analysten meinten in ersten Stellungnahmen, daß jetzt diverse DV-Unternehmen das Urteil in anderen Prozessen regelrecht "ausschlachten" und versuchen würden, allmählich die Urheberrechte von Apple in Frage zu stellen. Damit könnte Apple in die Defensive gedrängt und zum Opfer der eigenen Klage werden.