Nicht immer sofortiger Rauswurf angebracht

Anzüglichkeiten - vor Entlassung muss abgemahnt werden

02.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Abmahnung nur in massiven Fällen entbehrlich

Sexuelle Belästigungen könnten zwar auch ohne Abmahnung eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies setze allerdings massive sexuelle Belästigung in Wort und Tat oder ein zum Beispiel aus der Vorgesetztenstellung heraus erzwungenes sexuelles Entgegenkommen einen der untergebenden Personen voraus.

Hier habe sich das Verhalten jedoch nur auf eine Vielzahl wörtlicher sexueller Anzüglichkeiten beschränkt, die zwar ebenfalls einen Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen darstellen. Der Arbeitgeber sein in diesen Fällen jedoch dann erst einmal gehalten, angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu erwägen, um weitere sexuelle Belästigungen zu unterbinden wie z. B. eine vorherige Abmahnung, Umsetzung oder Versetzung.

Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de.