Computer und Recht/Hinweise zur Gewaehrleistung bei Hard- und Software

Anwender sollen nicht aus Aerger ueber Anbieter voreilig kuendigen

09.02.1996

Die Ansprueche des Kunden haengen davon ab, welcher Vertragstyp im Einzelfall vorliegt. Im folgenden werden die Gewaehrleistungsvorschriften bei zwei in der Praxis haeufig vorkommenden Vertragsarten, naemlich Kaufvertrag und Werkvertrag, im einzelnen dargestellt.

Darauf sollten sie beim Kaufvertrag achten

Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkaeufer, dem Kaeufer gegen Zahlung des Kaufpreises eine Sache zu uebergeben. Hierunter fallen in der Regel der Erwerb von Hardware und von Standardsoftware.

Bei Fehlern der Kaufsache kann der Kaeufer gemaess den Paragraphen 459 ff. Buergerliches Gesetzbuch (BGB) nach seiner Wahl Rueckgaengigmachung des Vertrages, die sogenannte Wandelung, Herabsetzung des Kaufpreises, sogenannte Minderung oder - bei Verschulden des Verkaeufers - Schadensersatz verlangen. Diese Ansprueche verjaehren bereits sechs Monate nach der Uebergabe der Kaufsache.

Zu beachten ist weiter, dass ein Recht des Kaeufers, von dem Verkaeufer die Behebung eines Fehlers, sogenannte Nachbesserung, zu verlangen, bei den Vorschriften ueber den Kaufvertrag im BGB nicht vorgesehen ist. Ein solcher Anspruch des Kaeufers auf Nachbesserung kann jedoch vereinbart werden. Der Kunde sollte deshalb bei Abschluss eines Kaufvertrages darauf achten, dass das Recht, von dem Verkaeufer Nachbesserung verlangen zu koennen, in den Vertrag aufgenommen wird.

Ausserdem kann die Verpflichtung des Verkaeufers zur Gewaehrleistung vertraglich ausgeschlossen werden. Haeufig stehen deshalb in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen, gemeint ist das sogenannte "Kleingedruckte", auf den ersten Blick unverfaengliche Klauseln wie: "Die Gewaehrleistung wird ausgeschlossen." Damit hat ein Kaeufer unter Umstaenden ueberhaupt keine Ansprueche, wenn die gelieferte Ware fehlerhaft ist.

Allerdings ist der Ausschluss der Gewaehrleistung zum einen dann unwirksam, wenn der Verkaeufer den Fehler der Ware arglistig verschwiegen hat, was jedoch im Einzelfall nur sehr schwer nachzuweisen ist. Zum anderen ist ein in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen enthaltener Gewaehrleistungsausschluss dann unwirksam, wenn es sich um eine neu hergestellte Sache handelt.

Bei gebrauchten Sachen kann die Gewaehrleistung in der Regel vollumfaenglich ausgeschlossen werden, wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind. Der Kaeufer erklaert sein Einverstaendnis mit dem Akzeptieren der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen des Verkaeufers, die er meistens gar nicht richtig durchgelesen hat.

Vereinbarungen beim Werkvertrag

Eine Besonderheit besteht bei Kaufvertraegen zwischen Kaufleuten, sogenannten Handelskauf, Paragraph 377 Handelsgesetzbuch. Der Kaeufer, der selbst Kaufmann ist, muss naemlich die Ware sofort nach Ablieferung untersuchen und dabei erkennbar werdende Maengel dem Verkaeufer unverzueglich, das heisst binnen weniger Tage, anzeigen. Unterlaesst er diese Mitteilung, verliert er seine Rechte auf Behebung des Mangels.

Von einem Werkvertrag spricht man, wenn sich ein Unternehmer verpflichtet, eine Sache herzustellen oder zu veraendern oder einen anderen Erfolg herbeizufuehren. Im Gegensatz zum Kaufvertrag geht es hierbei also nicht "lediglich" darum, den Besitz und das Eigentum an einer Sache zu uebertragen. Der Unternehmer ist beim Werkvertrag vielmehr verpflichtet, den vertraglich geschuldeten Erfolg durch eigenes Tun herbeizufuehren. Erst wenn dieser Erfolg eingetreten und der Kunde zufrieden ist, kann der Unternehmer die vereinbarte Verguetung verlangen, es sei denn, es wurde eine andere Zahlungsweise (Vorschuss, Teilzahlungen) vereinbart.

Nach Werkvertragsrecht sind demzufolge beispielsweise folgende Vereinbarungen zu beurteilen:

- Herstellung eines den individuellen Beduerfnissen des Anwenders entsprechenden Programmes;

- Anpassung von (gekaufter) Standardsoftware an die individuellen Beduerfnisse des Kunden;

- Herstellung und Einrichtung eines DV-Terminals mit einem Standardprogramm;

- Erfassen von betrieblichen Daten sowie

- Reparatur und Wartung von Hard- und Software.

Wenn bei Bestehen eines Werkvertrages ein Fehler auftritt, hat der Kunde gemaess den Paragraphen 633 ff. BGB folgende, innerhalb von sechs Monaten nach der Abnahme verjaehrende Gewaehrleistungsansprueche: Zunaechst einmal kann er schon nach dem Gesetz (Paragraph 633 BGB) eine Nachbesserung, das heisst die Beseitigung des Fehlers, verlangen. Einer gesonderten Vereinbarung dieses Rechtes bedarf es deshalb beim Werkvertrag - im Gegensatz zum Kaufvertrag - nicht.

Ferner kann er - wie beim Kaufvertrag - bei Vorliegen eines Fehlers die Wandelung, also die Rueckgaengigmachung des Vertrages, die Minderung und - bei Verschulden des Unternehmers -Schadensersatz geltend machen. Dies geht aber nur dann, wenn er vorher seinem Vertragspartner den Fehler mitgeteilt hat, um diesem die Moeglichkeit der Nachbesserung einzuraeumen, und ihm zudem zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen mit der Androhung gesetzt hat, die Leistung des Unternehmers nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen.

Wenn der Kunde eine solche sogenannte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ausspricht und der Unternehmer diese verstreichen laesst, verliert der Kunde allerdings seinen Anspruch auf Nachbesserung, was er auf jeden Fall vorher bedenken sollte.

Der Kunde kann dem Unternehmer auch den Mangel anzeigen und ihm zur Beseitigung eine Frist ohne sogenannte Ablehnungsandrohung setzen. Hierdurch geraet der Unternehmer mit der Maengelbeseitigung in Verzug.

Wenn der Unternehmer eine solche Frist verstreichen laesst, kann der Kunde auf Kosten seines Vertragspartners einen anderen Unternehmer beauftragen. Der Kunde kann dann sogar von seinem Vertragspartner einen Vorschuss in Hoehe der voraussichtlichen Maengelbeseitigungskosten verlangen.

Das Recht auf Nachbesserung

In diesem Zusammenhang kann der Anwender nicht deutlich genug davor gewarnt werden, uebereilt zu handeln. Er sollte zum Beispiel auf keinen Fall aus lauter Veraergerung ueber Fehler in seiner Hard-oder Software einen Werkvertrag ohne weiteres kuendigen, da der Unternehmer in diesem Falle trotz der Fehler, seine Verguetung in voller Hoehe abzueglich ersparter Aufwendungen erhaelt.

Ein Mangel muss immer zunaechst dem Unternehmer angezeigt werden, damit dieser die Moeglichkeit erhaelt, ihn zu beseitigen. Die Firma hat naemlich nicht nur die Pflicht, sondern auch ein Recht, die Fehler des von ihr gelieferten Produktes zu beseitigen, da dies in der Regel wirtschaftlicher ist als die Beseitigung der Fehler durch einen anderen Betrieb beheben zu lassen.

Wenn dem Unternehmer dieses Recht auf Nachbesserung - etwa durch Beauftragung einer anderen Firma - vorschnell ohne entsprechende Maengelanzeige genommen wird, kann der Kunde seine gesamten Gewaehrleistungsansprueche verlieren.

Auch beim Werkvertrag koennen im uebrigen die Gewaehrleistungsansprueche vertraglich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist - ebenso wie beim Kaufvertrag - nur in solchen Faellen unwirksam, wenn der Unternehmer den Fehler der Ware arglistig verschwiegen hat oder die Regelung in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen enthalten ist und es sich um eine neu hergestellte Sache handelt.

*Juergen Schneider ist Rechtsanwalt in Muenchen und arbeitet in der Kanzlei Schramm, Zwipf, Gabriel & Partner.