Web

AMD wehrt sich erfolgreich

21.12.2004

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Die Beschwerde, die AMD im Oktober 2003 bei der europäischen Kommission eingereicht hat, war erfolgreich. Der Chip-Hersteller beklagte darin die einseitige Bevorzugung einer bestimmten Mikroprozessormarke und eines Herstellers. Nun kann sich der Intel-Konkurrent über ein Dokument der deutschen Bundesregierung zu ihrer IT-Beschaffungspolitik freuen. Dort heißt es: "Deutsches und Europäisches Vergaberecht verbieten grundsätzlich die Nennung von Markennamen bei der Beschreibung der zu beschaffenden Leistung." Und weiter: "Die Nennung eines bestimmten Markennamens (z.B. Lieferung eines Computers mit einem Prozessor der Marke xy) ist in jedem Fall unzulässig". Laut den Vorgaben der Regierung dürfen bei der Beschreibung der Leistung auch keine Mindesttaktfrequenzen gefordert werden. Diese seien nur eines von mehreren Kriterien, die gemeinsam die Leistung des Mikroprozessors ausmachten.

Die Veröffentlichung deckt sich mit den jüngsten Schritten anderer europäischer Staaten, die entsprechende Richtlinien für öffentliche Ausschreibungen von IT-Equipment herausgegeben haben und damit für stärkeren Wettbewerb sorgen wollen. (rg)