Freiwillig ausgeschieden

Achtung - kein Kündigungsschutz in der Probezeit

17.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Arbeitnehmer, der im Arbeitsvertrag ausdrücklich nicht auf die Probezeit verzichtet, kann sich nicht auf die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes berufen.

In bestimmten Fällen greifen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG Az.: 3 Sa 355/08).

Fotolia, M. Schuckardt
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Foto: Fotolia, M. Schuckart

In dem Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses. Nach der Vorstellung übergab der Arbeitgeber in dem Fall dem Kläger im Rahmen des am 18.01.2008 geführten Gespräches einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung, der u. a. auch vorsah, dass Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen. Der Kläger sprach die ausgewiesene Probezeit an und bat, diese zu streichen. Hierzu kam es im weiteren Verlauf jedoch nicht, weil der neue Arbeitgeber dies nicht wollte. Der Kläger nahm den Arbeitsvertragstext an sich. Er wollte sich die Unterzeichnung überlegen. Kurze Zeit später überbrachte er seinem neuen Arbeitgeber den unveränderten und von ihm unterschriebenen Vertrag. Gut drei Wochen nach Arbeitsaufnahme erhielt er innerhalb der Probezeit die fristgemäße Kündigung zum 15.04.2008.

Die hiergegen fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Lübeck abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Arbeitgeber habe ausweislich des Wortlauts des Arbeitsvertrages ausdrücklich nicht auf die Probezeit verzichtet. Da der Kläger dennoch nach einer entsprechenden Überlegungszeit den Arbeitsvertrag unverändert unterschrieben habe, sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt der Urkunde zustande gekommen.