Headhunter können damit ganz legal im Auftrag ihrer Kunden die Mitarbeiter von deren Konkurrenzunternehmen an ihrem Arbeitsplatz anrufen und ihnen ein Angebot unterbreiten. Allerdings dürfe es sich nur um eine erste Kontaktaufnahme handeln. Für tiefer gehende Informationen müsse ein separater Gesprächstermin vereinbart werden. Grundsätzlich sei das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs gestattet, befanden die obersten Gesetzeshüter und hoben damit ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auf. In dem konkreten Fall hatte ein Headhunter einen Mitarbeiter des schwäbischen IT-Dienstleisters Bechtle an dessen Arbeitsplatz kontaktiert. Bechtle wollte bewirken, dass derartige Abwerbeversuche verboten werden. Der BGH wies diesen Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurück. (ka)