Vorstufe zur Kündigung

Abmahnung = "Beim nächsten Mal fliegen Sie raus!"

17.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wann Abmahnungen ihre Wirkung verlieren

Abmahnungen verlieren ihre Wirkung, wenn der Arbeitnehmer hiernach seinen arbeitsvertraglichen Pflichten einwandfrei nachkommt und sich nichts Neues zu Schulden kommen lässt. Allerdings gibt es keinen festgelegten Zeitraum hierfür, z. B. 2, 4 oder 5 Jahre, sondern ist aufgrund aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei es in erster Linie auf die Schwere des beanstandeten Verstoßes ankommt. Bei schwereren Verstößen kann eine Abmahnung daher z. B. auch noch nach zwei Jahren ihre Wirkung entfalten und bei Wiederholung zur Begründung für die Kündigung herangezogen werden. Kommen jedoch keine Wiederholungen vor, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Abmahnungen nach zwei bis drei Jahren ihre Wirksamkeit verlieren und als Folge auch aus der Personalakte entfernt werden müssen sowie nicht mehr als Begründung für eine entsprechende Kündigung herangezogen werden können.

Ist eine Abmahnung ungerechtfertigt, hat der Arbeitnehmer das Recht, ggfs. im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht die Entfernung der Abmahnung aus seinen Personalakten zu verlangen.

Da bei Abmahnungen auf beiden Seiten zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten sind, so betonen beide Arbeitsrechtsexperten, sollte in Zweifelsfällen auch fachkundiger anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht seien in der Regel an dem Zusatz "Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu erkennen, wie sie in überwiegender Zahl u. a. auch im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) organisiert seien. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag "Das ist zu viel - 138 private Ausdrucke am Arbeitsplatz - fristlose Kündigung".

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll., Stuttgart, Tel.: 0711/30 58 93-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, VdAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.vdaa.de