Vorstufe zur Kündigung

Abmahnung = "Beim nächsten Mal fliegen Sie raus!"

17.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Abstellbare Pflichtverstöße

Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, sein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen und in Zukunft eine "normale" Arbeitsleistung zu erbringen. Hieraus folgt, dass mit der Abmahnung auch in erster Linie Pflichtverstöße abgemahnt werden, die "abstellbar" sind, wie z. B. zu spät kommen, "lasche" Arbeitseinstellung, "deutlich langsamer als der Durchschnitt" usw.

Handelt es sich jedoch um Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im "Vertrauensbereich", z. B. bei Diebstahl, Untreue, Unterschlagung, Abänderung oder Fälschung von Stempelkarten oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw., ist eine Abmahnung nur ausnahmsweise erforderlich und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer aus "vertretbaren Gründen" davon ausgehen durfte, dass der Arbeitgeber sein Fehlverhalten dulde oder wenn die Wiederherstellung des Vertrauens (ausnahmsweise) erwartet werden kann.

Der Arbeitgeber sollte vor Ausspruch einer Abmahnung auch den Grundsatz der "Verhältnismäßigkeit" zu beachten. Wegen "Lappalien" oder "Lächerlichkeiten" sollten daher keine Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch wer als Arbeitgeber einem bestimmten Arbeitnehmer gegenüber Abmahnungen im Überfluss ausspricht, muss damit rechnen, dass die Androhungen nicht (mehr) ernst gemeint sind. Damit verliert die Abmahnung ihre Wirksamkeit als "Warnfunktion".

Zu beachten ist für Arbeitgeber auch, dass die ausgesprochene Abmahnung einen Verzicht beinhaltet, wegen des beanstandeten Verhaltens bereits eine Kündigung auszusprechen. Darüber hinaus ist eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Erteilung der Abmahnung grundsätzlich erforderlich. Allerdings kann das Anhörungsrecht nachgeholt werden und die wegen Nichtanhörung "formell" unwirksame Abmahnung entfaltet gleichwohl die notwendige Warnfunktion vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.