Vorstufe zur Kündigung

Abmahnung = "Beim nächsten Mal fliegen Sie raus!"

17.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Eine Abmahnung ist mehr als eine Ermahnung

Insoweit ist die Abmahnung auch von einer "Ermahnung" zu unterscheiden. Durch diese wird der Arbeitnehmer nur dazu angehalten, in Zukunft seinen vertraglichen Pflichten (besser) nachzukommen - sie enthält jedoch keine Androhung der Rechtsfolgen und ist damit kündigungsrechtlich ohne Bedeutung.

Die tatsächliche Abmahnung hingegen enthält Hinweise des Arbeitgebers auf die Rechtsfolgen, z. B. Ausspruch der Kündigung, falls der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten nicht ändert. Im Gegensatz zur "Ermahnung" kann sie auch gerichtlich angefochten und überprüft werden.

Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, diesen über eine ausgesprochene Abmahnung in Kenntnis zu setzen, da er hieran kein Mitbestimmungsrecht hat. In der Praxis empfiehlt sich die Information an den Betriebsrat jedoch, damit dieser ggfs. von sich aus auf den Arbeitnehmer einwirken oder auch als "Vermittler" auftreten kann.

Abgemahnt werden kann immer nur ein "steuerbares Verhalten" des Arbeitnehmers, d. h. dieser muss in der Lage sein, das beanstandete Verhalten auch ändern zu können. Eine Abmahnung wegen Krankheit etwa kommt daher nicht in Betracht, wobei es hier allerdings "Grenzfälle" geben kann, z. B. bei "alkoholbedingten Fehlleistungen" oder "Fehlleistungen aufgrund krankhaften Alkoholismus".