So bleibt mehr auf dem Konto

Abfindungen clever versteuern

31.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Was tun bei höheren Einkünften?

Beziehen Arbeitnehmer durch die Entschädigungszahlungen im betreffenden Kalenderjahr höhere Einkünfte als bei einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses, ist eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftel-Regelung möglich. Hierbei wird nur ein Fünftel der Entschädigungssumme zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen und zu den übrigen zu versteuernden Einkommen addiert. Der Differenzbetrag, der sich aus der so ermittelten Lohnsteuersumme abzüglich der Lohnsteuersumme ohne Berücksichtigung der Entschädigungssumme ergibt, wird mit fünf multipliziert und stellt die auf die Abfindung zu zahlende Steuerlast dar.

Je höher das bisherige Einkommen war, desto geringer fällt die mögliche Steuerersparnis durch die Fünftel-Regelung aus. Werden die Einkünfte bereits mit dem Spitzensteuersatz versteuert, lassen sich keine Vorteile mit der Fünftel-Regelung erzielen. Gleiches gilt bei hohen Abfindungssummen. Doch es gibt weitere steuermindernde Gestaltungsoptionen, wie nachfolgender Infokasten zeigt.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle steuerlichen Vorteile kennen und prüfen. Rund um den Aufhebungsvertrag bieten sich einige Regelungen, die Aufwendungen für den Arbeitgeber in Grenzen halten und dem ausscheidenden Mitarbeiter mehr Netto bieten.

1. Fünftel-Regelung

Abfindungen können nach der so genannten Fünftel-Regelung versteuert werden. Hierbei werden Entlassungsentschädigungen durch eine gemilderte Progression privilegiert, da für die Ermittlung des Steuersatzes nur ein Fünftel der Abfindungssumme berücksichtigt wird. Voraussetzung: Das Gesamteinkommen übersteigt im Jahr der Abfindungszahlung das bisherige jährliche Einkommen. Zudem darf die Abfindung keine versteckten Gehaltsbestandteile wie offene Urlaubsentgelt-, Vergütungs- oder Provisionsansprüche enthalten.