Linux: "Kaum Probleme in der Praxis"

26.01.2005
Von Till Jaeger
Für den bloßen Anwender gleichen die juristischen Risiken beim Einsatz von freier Software weitgehend denen beim Einsatz von herkömmlichen Programmen. Haftung und Gewährleistung für das Produkt hängen bei Individualvereinbarungen von den Verträgen mit dem Anbieter ab, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt das AGB-Recht weitgehend Schutz vor vertraglichen Fallen. Entschei-dend für das Risiko ist also nicht die Li-zenzierung, die bei der bloßen Benutzung ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spielt, sondern der Erwerbsvorgang.
"Entscheidend für das Risiko ist nicht die Lizenzierung, sondern der Erwerbsvorgang." (Till Jaeger)
"Entscheidend für das Risiko ist nicht die Lizenzierung, sondern der Erwerbsvorgang." (Till Jaeger)

Wer sich ein Programm kostenlos aus dem Internet herunterlädt, kann nicht die gleiche Gewährleistung erwarten wie für den Fall, dass ein kommerzieller Anbieter die freie Software verkauft oder an spezielle Bedürfnisse anpasst. Ist Letzteres der Fall, ergibt sich rechtlich kein Unterschied zum Erwerb herkömmlicher Software. Dem obligatorischen Haftungsausschluss (Disclaimer) in Open-Source-Lizenzen kommt dann keine Bedeutung zu, wenn es um das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde geht. Lediglich die Beziehung zwischen dem kommerziellen Anbieter und den Programmierern ist davon betroffen.

Auch im Hinblick auf die Verletzung von Softwarepatenten sind die Risiken bei Open Source und "proprietärer" Software vergleichbar. Da durch Patente technische Funktionen unabhängig von der konkreten Implementierung geschützt werden und nicht - wie durch das Urheberrecht - konkreter Code, können Patentverletzungen für jedes Lizenzmodell ein Problem darstellen. Daher fällt auch nicht ins Gewicht, dass Sourcecode offen zugänglich ist; er ist für den Nachweis von Patentverletzungen zumeist nicht relevant.