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Musiktauschbörsen sind nicht für ihre Nutzer haftbar

20.08.2004
Rückschlag für die US-Film- und Musikindustrie: Ein Berufungsgericht hat entschieden, dass die Betreiber von Filesharing-Netzen nicht für Fehlverhalten ihrer Nutzer belangt werden können.

Die Betreiber von P2P-Diensten (Peer to Peer) können nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer zur Verantwortung gezogen werden, entschied ein US-Gericht in einem Berufungsverfahren gegen die Tauschbörsenbetreiber Grokster und Streamcast Networks (Morpheus). Geklagt hatten Vertreter der amerikanischen Film- und Musikindustrie, darunter die Motion Picture Association of America (MPAA), die National Music Publishers Association of America (NMPA) und die Recording Industry Association of America (RIAA).

P2P-Software sei nicht irgendein Tool, das dazu entwickelt wurde, um das Tauschbörsenurgestein Napster abzulösen. Vielmehr biete die Technik viele andere Einsatzmöglichkeiten und sorge unter anderem für eine kostengünstige Verbreitung von Public Domain Software, sagte der zuständige Richter Sidney R. Thomas. Ferner habe das Bezirksgericht in Los Angeles im Prozess, der nun zur Berufung stand, korrekt geurteilt.

Im ersten Verfahren 2003 kam Richter Stephen Wilson zu dem Schluss, dass Grokster und Morpheus keine zentralen Server betreiben, auf denen Dateien abgelegt werden. Stattdessen fungiere jeder im P2P-Netz angemeldete Rechner als Knoten. Wilson verglich den Fall mit dem 1984 erlassenen "Betamax-Urteil". Damals hatte der Filmproduzent Universal City Studios den Hersteller Sony verklagt, weil sich mit Sony-Videorekordern illegale Kopien von Filmen herstellen ließen. Auch 1984 hatten die Filmstudios den Prozess verloren.

P2P-Befürworter wie der EFF-Anwalt (Electronic Frontier Foundation) Fred von Lohmann äußerten sich zufrieden. Die jetzige Bestätigung des ursprünglichen Urteils mache deutlich, dass Softwareentwickler keine Erlaubnis der Filmindustrie benötige, um innovative Technologien zur Verfügung zu stellen. US-Rechtsexperten wie Evan Cox, auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt in San Francisco, und Allon Levy von der in San Jose angesiedelten Kanzlei Hopkins & Carley gehen davon aus, dass die von Richter Thomson formulierte Urteilsbegründung auch einer Überprüfung durch das oberste US-Gericht "Surpreme Court" standhalten wird, falls die Musik- und Filmindustrie den weiteren Klageweg beschreitet. (lex)