Sebastian Trauerwein

§§ 41, 42; BDSG

19.11.1976

Mannomann! Man lebt gefährlich! S. T. wurde es ganz mulmig, als er im Bundesdatenschutzgesetz las, was denn an Straf- und Bußgeldvorschriften beschlossen wurde.

Man stelle sich das vor: Wer nicht oder nicht rechtzeitig einen Beauftragten für den Datenschutz beruft, macht sich ordnungswidrig. Jawohl Ebenso wer die Gespeicherten nicht auch zu Benachrichtigten macht. Ebenso wer die Auskunfts-Ersuchen in den Papierkorb schmeißt. Ebenso wer den Typen vom Datenschutz-Amt die Tür nicht öffnet. Da schlagen die dann zu: Bis zu 50 Mille Geldbuße. Da kann man sich heute schon ´nen Computer für kaufen! Aber wohl keinen DS-Beauftragten mit bezahlen!

Neben Ordnungswidrigkeiten gibt es auch Straftaten. Jawohl. Wer sich geschätzte Daten beschafft oder sin anderen übermittelt, hat Glück wenn er nur zur Kasse gebeten wird, sonst kommt er in den Knast. Greuslich gruselig: Bis zu einem Jahr!

Da kann einen ja nur noch trösten, daß doppelt so lange sitzt, wer gegen schnöden Mammon handelt oder andere bereichern oder schädigen will.

Keine Fage, die meinen es bitter ernst.