DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

4. Gewährleistung

01.06.1979

Der Lieferant haftet für sorgfältige vertragsgemäße Erfüllung und insbesondere für die vertraglich zugesicherten Eigenschaften. Er steht dem Kunden mit fachlicher Aufklärung bei.

- Damit haftet der Lieferant für die Erfüllung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften. Dies weist einmal mehr darauf hin daß die Anforderungen des Kunden, dem Verwendungszweck der Hardware entsprechend, vollständig und im Vertrag festgelegt sein müssen.

- Damit die vertraglichen Vereinbarungen aus der Sicht des Lieferanten klar und vollständig sind, steht er dem Kunden mit fachlicher Aufklärung bei. Für den Kunden sollte die Bereitschaft eines Lieferanten, fachlich aufzuklären, ein wesentliches Auswahlkriterium darstellen.

- Der Lieferant ist kraft seiner Spezialkenntnis in der Lage, durch gezielte Fragen zu den notwendigen Informationen zu kommen, um ein optimales Angebot machen zu können oder aber den Kunden vor falschen Entscheidungen abzumahnen.

- Damit müßte sich ein Lieferumfang ergeben, der als tauglich zum vorgesehenen Gebrauch bezeichnet werden kann.

5. Nicht vertragsgemäße Lieferung

5.1 Entspricht die Lieferung nicht dem Vertrag, so ist der Kunde berechtigt, entweder ganz zurückzutreten, vertragsgemäße Lieferung innert dienlicher Frist oder eine Preisminderung zu verlangen.

5.2 Schadenersatz bleibt vorbehalten, wobei der Schaden vom Bunden zu beweisen ist.

5.3 Für alle nicht erkennbaren Mangel, die nach Annahme festgestellt werden, gilt Ziffer 4, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

5.4 Die Garantiedauer, welche mindestens ein Jahr umfaßt, ist im Vertrag zu regeln. Die Wartung ist separat zu regeln.

Zu 5.1

- Werden Funktionen, Leistungen und/oder Zuverlässigkeit (Qualität), wie vertraglich spezifiziert (siehe Ziffer 3), nicht erreicht, ist der Kunde zur Rückgängigmachung des Vertrages (bei schwerwiegenden Mängeln), zu vertragsgemäßer Lieferung beziehungsweise zu einer Preisminderung (bei minder erheblichen Mängeln) berechtigt.

- Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Rechte des Kunden nur zum Tragen kommen, wenn die Anforderungen an den Lieferumfang sorgfältig erstellt und als Bestandteil des Vertrages unterzeichnet wurden (siehe Ziffer 3).

Zu 5.2

- Schadenersatz kann also grundsätzlich geltend gemacht werden. Für Spätlieferung (Verzug) siehe Ziffer 6.

Zu 5.3

- Es ist also nicht so, daß der Lieferant für Fehler, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, nicht mehr einstehen müßte. Die Einnahme dieses Standpunktes durch den Lieferanten im Falle einer vertraglich vereinbarten Abnahme wäre denkbar, aber weder im Sinne dieser AGB noch des Gesetzes. Eine Abnahme entsprechend der Ziffer 7 ist demzufolge keine absolute Dechargeerteilung an den Lieferanten.

Zu 5.4

- Als Mindestgarantiedauer wurde ein Jahr vereinbart. Unter Garantie sollten dabei diejenigen Leistungen des Lieferanten verstanden werden, die zu erbringen er konkret bereit ist, falls seine Zusicherungen nicht eingehalten werden. (Daß eine Konfiguration über eine Verfügbarkeit von beispielsweise 97 Prozent verfügt, ist eine Zusicherung. Was der Lieferant unternimmt, wenn dieser zugesicherte Wert unterschritten wird ist eine Garantieleistung.)

- Der Zeitpunkt, zu dem die Garantiedauer zu laufen beginnt sollte das Annahmedatum (siehe Ziffer 7) sein.

- Daß die Wartung in diesem Zusammenhang erwähnt wird, ist ein Hinweis darauf, daß der Kunde während der Garantiedauer keine oder mindestens reduzierte Zahlungen für Wartungsleistungen des Lieferanten zu erbringen haben sollte.

- Die Erwähnung der Wartung hat ferner zum Zweck, in Erinnerung zu rufen, daß der Kunde keinen Kaufvertrag unterzeichnen sollte, bevor nicht auch die Wartung vertraglich geregelt ist.

6. Liefer- und Annahmeverzug

6.1 Sofern als Abliefertermin (gleich installiert und betriebsbereit gemeldet) ein festes Datum vereinbart wird, ist der Kunde berechtigt, bei nicht pünktlicher Einhaltung des Abliefertermins vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, auf Begehren des Lieferanten hin schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatz bleibt vorbehalten, wobei der Schaden vom Kunden zu beweisen ist.

6.2 Allfällige Konventionalstrafen wegen Lieferverzug sind im Vertrag zu regeln. Sie werden fällig, ohne daß dem Lieferanten ein Verschulden oder ein Schaden nachgewiesen werden muß.

6.3 Der Lieferant ist von der Haftung für Verzug befreit, wenn er nachweist, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt.

6.4 Die Konventionalstrafe kann nicht gefordert werden, wenn die Vertragserfüllung infolge

eines objektiv unabwendbaren Ereignisses unmöglich geworden ist.

6.5 Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, so ist der Lieferant berechtigt, das Vertragsobjekt auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit in bezug auf den Liefertermin zu befreien. In diesem Fall ist, sofern nicht anderes vereinbart wird, auf Begehren des Kunden hin schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Schadenersatz bleibt vorbehalten, wobei der Schaden vom Lieferanten zu beweisen ist.

Zu 6.1

- Beim Abliefertermin handelt es sich um denjenigen Zeitpunkt, zu welchem der Lieferant die Hardware gemäß Lieferumfang installiert und erfolgreich getestet hat (betriebsbereit!). Der Lieferant meldet das Erreichen dieses Meilensteines dem Kunden (vorzugsweise schriftlich). Damit bestätigt der Lieferant, daß das Vertragsobjekt aus seiner Sicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und mit der vertraglich vereinbarten Abnahme begonnen werden kann.

- Ist der Abliefertermin als festes Datum vertraglich vereinbart worden und ist der Lieferant nicht in der Lage, diesen Termin zu halten, steht dem Kunden das Recht zu, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Es empfiehlt sich, über die Länge einer "angemessenen" Nachfrist einen Anhaltspunkt in den Vertrag aufzunehmen.

- Entsteht dem Kunden aus dem Verzug des Lieferanten ein Schaden, so kann er diesen geltend machen unter Beibringung der entsprechenden Beweise. Es empfiehlt sich auch hier, über das mögliche Ausmaß des Schadens einen Anhaltspunkt in den Vertrag aufzunehmen.

Zu 6.2

- Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Konventionalstrafe und Schadenersatz zwei verschiedene Dinge sind. Während der Schaden bei Geltendmachung von Schadenersatz zu beweisen ist, wird die Konventionalstrafe bei Verzug automatisch fällig, sofern der Lieferant nicht gemäß Ziffer 6.4 zu beweisen vermag, daß ihm die Vertragserfüllung infolge eines "objektiv unabwendbaren Ereignisses" unmöglich geworden ist. Die Konventionalstrafe bedeutet eine Verstärkung der Haftung des Lieferanten.

Zu 6.3

- Sofern der Lieferant zu beweisen vermag, daß ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist er von Schadenersatz befreit. Überdies kann der Kunde in einem solchen Falle nicht vom Vertrag zurücktreten.

Zu 6.4

- Der Lieferant kann sich von der Konventionalstrafe jedoch nur befreien, wenn er nachweist, daß der Verzug auf ein "objektiv unabwendbares Ereignis" zurückzuführen ist.