Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag das Urteil zu den SMS-TAN-Gebühren (AZ XI ZR 260/15) beim Online-Banking verkündet. Für die Verbraucher gibt es eine gute, aber auch eine schlechte Nachricht. Laut dem Urteil sind vorformulierte Klauseln wie "Jede smsTAN kostet 0,10 Euro" in Verträgen der Kreditinstitute unwirksam. Im konkreten Fall hatte der Kläger mit Verweis auf den Paragraphen 307 im BGB gegen eine solche Formulierung in einem Vertrag einer Sparkasse geklagt.
Der Ansicht schließt sich der BGH nun in seiner Urteilsbegründung an, und verweist auf den "einschränkungslosen Wortlaut" in dem Satz "Jede smsTAN". Demnach müssten die Verbraucher die Gebühr einer SMS-TAN selbst dann bezahlen, wenn diese für die Erteilung eines Auftrags nicht benutzt wird. Also beispielsweise auch nach einem Phishing-Vorfall oder nach Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer. Damit sei die Klausel unzulässig.
Laut dem BGH-Urteil dürfen die Banken und Sparkassen nur für die SMS-TANs Gebühren verlangen, die auch von den Verbrauchern für einen Zahlungsvorgang verwendet wurden.
Die schlechte Nachricht: BGH hält SMS-TAN nicht generell für unzulässig
Die Finanzexpertin Andrea Heyer der Verbraucherzentrale Sachsen erklärt in einer Mitteilung: "Betroffene können die gezahlten Entgelte nun für die letzten drei Jahre zurückfordern." Die Verbraucherschützer äußert aber auch Bedauern darüber, dass der BGH eine Erhebung eines Entgelts für SMS-TAN nicht generell ausgeschlossen habe.
"(...) diese dem Onlinebanking immanenten Systemrisiken (müssten) von den Banken getragen werden, denn mit dem SMS-TAN-Verfahren wollen sie ihre Haftungsfolgen reduzieren. Dieser Auffassung ist der BGH jedoch offensichtlich nicht gefolgt", heißt es in der Mitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen. Daher empfiehlt auch Heyer den Verbrauchern, zu überlegen, ob ein Wechsel zum CHIP-TAN-Verfahren mit TAN-Generator nicht die bessere Alternative sei. Die unterschiedlichen TAN-Verfahren stellen wir Ihnen hier vor.
(PC-Welt)